Kanzlei Hauptmann Uhl und Kollegen

Familienrecht Göppingen

Das Familienrecht belastet Mandanten emotional. Ob Scheidung, Unterhalt oder Umgangsrecht: IInnerhalb einer Familie bedeuten juristische Streitigkeiten für alle Betroffenen einen tiefen Einschnitt in ihr bisheriges Leben.

Dabei können viele potenzielle Streitpunkte schon vorab aus der Welt geschafft werden. Es ist aus unserer Sicht oft sinnvoll, bereits vor der Eheschließung durch einen Ehevertrag die Ausgestaltung der künftigen Ehe zu regeln.

Kommt es zu einer Trennung, treten neben wirtschaftlichen Problemen (etwa der Angst, den bisherigen Status zu verlieren) oft massive psychische Belastungen für alle Beteiligten auf.

Eine eigene Lösung erscheint dann meist schwierig zu finden. Deshalb stehen wir in dieser Situation als Ihr persönlicher Ansprechpartner an Ihrer Seite. Ihre Sorgen nehmen wir ernst, uns können Sie vertrauen und wir setzen gemeinsam mit Ihnen Ihre Interessen durch.

Wir wählen gemeinsam mit Ihnen den richtigen juristischen Weg aus und sind durch unsere langjährige Tätigkeit in der Lage, die Situationen und Konflikte so einfühlsam und positiv wie möglich für Sie zu lösen.

Schon im Rahmen einer Erstberatung versuchen wir, die Ihnen zustehenden Ansprüche zu strukturieren. Dadurch werden unrealistische Ziele vermieden und unnötige kostspielige und aufwendige Eskalationen verhindert.

Unser Ziel ist es, die Konflikte außergerichtlich und rasch zu lösen. Gemeinsam ist es unsere Intension, eine Einigung zwischen den streitenden Parteien herzustellen.

Ist eine außergerichtliche Lösung dann nicht möglich, vertreten wir Sie mit Erfahrung, Kompetenz und Einfühlungsvermögen vor Gericht. Wir schöpfen für Sie alle zur Verfügung stehenden gesetzlichen Möglichkeiten aus. Auch hier ist das Ziel eine einvernehmliche Lösung.

Mann unterzeichnet Scheidungspapiere
Mann unterzeichnet Scheidungspapiere

EHEVERTRAG

Zu Beginn einer Ehe steht die Hochzeit. Zwar erscheint es unvorstellbar unromantisch, diesen Moment der Zweisamkeit mit vertraglichen Verhandlungen und Unterzeichnungen zu füllen.

Gleichwohl bietet der Ehevertrag eine großartige Möglichkeit. Die Ehepartner können sich bereits früh über alle potenziellen Streitpunkte unterhalten und eine gemeinsame Lösung erarbeiten. Damit diese rechtssicher und nachhaltig ist, unterstützen wir Sie gerne bei der Ausarbeitung.

Dabei erarbeiten wir gemeinsam die Interessen der Ehegatten und bilden diese in einem Ehevertrag ab. Neben dem Güterstand (vermögensrechtliche Einordnung der Ehe) können etwa Fragen des Versorgungsausgleiches, des nachehelichen Unterhalts oder erbrechtliche Regelungen getroffen werden.

Scheidung

Eine bekannte Struktur zu verlassen bedeutet immer Aufwand, Ungewissheit und häufig große Sorge. Durch eine Scheidung wird die zwischen zwei Menschen eingegangene Ehe aufgelöst. Die bisherige Struktur endet dann.

Dem ist eine Trennung vorausgegangen. Dies ist nicht nur nachvollziehbare Grundlage einer Scheidung, sondern auch eine juristische Voraussetzung. Bevor eine Ehe geschieden werden kann, muss diese gescheitert sein.

Für das Scheitern der Ehe gibt es eine gesetzliche Vermutung: Die Ehegatten müssen getrennt leben. Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen sie gemeinsam die Scheidung oder stimmt der jeweils andere dem Antrag zu, ist die Ehe als gescheitert anzusehen. Nach drei Jahren des Getrenntlebens ist auch ohne weitere Handlung des Ehepartners die Ehe als gescheitert anzusehen.

Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen in dieser besonders schwierigen Situation, die Fristen und Anträge form- und erfolgswirksam zu stellen. Dabei stehen wir Ihnen als Ihr Berater in allen Fragen der Scheidung unterstützend zur Seite.

In besonderen Härtefällen besteht zudem die Möglichkeit einer Scheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahrs. Zwar soll eigentlich das Trennungsjahr dafür sorgen, dass die Ehepartner sich die Beendigung der Ehe nochmals eindringend überlegen. Es gibt allerdings Fälle, in denen das einjährige Abwarten dem Ehepartner nicht mehr zugemutet werden kann. Dann kann ein Scheidungsantrag auch ohne Trennungsjahr gestellt werden. Diese Möglichkeit wird von uns erwogen, wenn nach unserer Erfahrung tatsächliche Anhaltspunkte für eine unzumutbare Härte (wie etwa Gewalt) vorliegen und Sie ein rasches Vorgehen auch wünschen. Die Frage erfordert eine Einordnung des Einzelfalls, die wir gerne gemeinsam mit Ihnen vornehmen.

Unterhalt

Das Familienrecht umfasst weit mehr als nur die Scheidung einer Ehe. Unsere Experten können auch bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auf eine langjährige Praxiserfahrung für Sie zurückgreifen.

Dabei ist Unterhalt die Unterstützung einer Person, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst vollständig bestreiten kann. Etwa nach einer Scheidung oder Geburt eines Kindes kommt es häufiger zu einer solchen Situation. Ein Ehegatte war während der Ehe der Hauptverdiener. Der jeweils andere Ehegatte verfügt – sei es durch die Erziehung der Kinder oder aus verschiedenen anderen Gründen – über kein oder nur geringes Einkommen. Dieser Ehegatte kommt durch die Trennung in eine finanziell angespannte Situation und benötigt zum Bestreiten des Lebensunterhalts Trennungs- nachehelichen Unterhalt oder Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB.

Bei Bedarf sprechen Sie uns gerne frühzeitig an. Denn der Unterhaltsanspruch kann bereits ab der Trennung bestehen. Wir stehen Ihnen in dieser schwierigen Zeit helfend zur Seite. Gemeinsam schätzen wir die rechtliche Situation ein und berechnen für Sie und Ihre Kinder die individuell bestehenden Unterhaltsansprüche oder Unterhaltsverpflichtungen.

VERMÖGENSAUSEINANDERSETZUNG/SCHEIDUNGSVEREINBARUNG

Wir verfügen über eine große Erfahrung und Kompetenz im Bereich der Vermögensauseinandersetzung und den damit in Zusammenhang stehenden Verbindungen zum Internationalen Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Erb- und Steuerrecht.

Zur Kosten- und Konfliktvermeidung erarbeiten wir zusammen mit Ihnen auf Ihre Lebenssituation zugeschnittene Scheidungsfolgenvereinbarungen, um langwierige gerichtliche Zugewinnausgleichsverfahren zu vermeiden.

Sollte die Gegenseite zu einer solchen Regelung nicht bereit sein, werden wir Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche in einem Zugewinnausgleichsverfahren mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz erfolgreich vertreten.

Kindschaftsrecht

Besondere Bedeutung hat zudem das Kindschaftsrecht. Es beinhaltet das Recht der elterlichen Sorge, des Aufenthalts und des Umgangs.

Die elterliche Sorge steht bei miteinander verheirateten Eltern immer beiden Elternteilen zu. Bei unverheirateten Eltern hängt dies davon ab, ob zu Gunsten des Kindesvaters eine Sorgerechtserklärung durch die Kindesmutter abgegeben wurde.

Kommt es zu ernsthaften Auseinandersetzungen zwischen den Eltern (Auswahl der Schule, Maßnahmen die Gesundheit betreffend, etc.) muss über die Ausübung der elterlichen Sorge oder Teilen davon gerichtlich entschieden werden.

Auch wenn zwischen Eltern der Aufenthalt streitig ist und eine außergerichtliche Regelung auch unter Einschaltung des Jugendamtes nicht gefunden werden kann, werden wir Sie bei der Umsetzung der von Ihnen zum Wohl des Kindes gewünschten Regelungen gerichtlich und außergerichtlich unterstützen.

Das gleiche gilt, wenn die Eltern nicht (mehr) zusammenleben und der Umgang mit den gemeinsamen Kindern streitig ist. Häufiger Anlass solcher Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht ist die Trennung von Kindeseltern.

Bei der Durchsetzung des Ihnen zustehenden Umgangsrechts unterstützen wir Sie genauso wie bei der Verweigerung oder Einschränkung eines solchen.

Wir helfen Ihnen, das Umgangsrecht nicht nur theoretisch zu erstreiten, sondern Besuchsrechte zu gestalten und die wesentlichen Bedingungen bestmöglich unter Berücksichtigung des Kindeswohls umzusetzen.

Dabei ist wichtig zu wissen, dass nicht nur die Eltern umgangsberechtigt sind. Hierzu zählen neben Großeltern auch Pflege- oder Stiefeltern.

Genau wie bei der Scheidung ist auch im Umgangsrecht häufig eine außergerichtliche Einigung sinnvoll. Dabei werden feste Regeln für den Umgang getroffen, wofür es zunächst keiner gerichtlichen Entscheidung bedarf. Die Umgangsberechtigten können im Rahmen der Gesetze unter Beachtung des Kindeswohles entsprechende Regelungen finden. Neben der Vermeidung von Prozesskosten und Aufwand für alle Beteiligten, kann mit einer Einigung eine nachhaltige Vereinbarung getroffen werden und den Kindern ein belastendes gerichtliches Verfahren erspart werden.

Führen entsprechende Gespräche nicht zu einer vertretbaren Lösung, unterstützen unsere Ansprechpartner Sie bei der rechtlichen Umgangsregelung vor dem Familiengericht, um eine dem kindlichen Wohl dienende Regelung zu treffen.

TEAM

MARTINA HAUPTMANN-UHL
Fachanwältin für Erbrecht

t. +49 (0) 7161 97814-54
f. +49 (0) 7161 97814-27
e-mail: j.herrmann@hauptmann-uhl.de

REGINE REPKY
Fachanwältin für Familienrecht

t. +49 (0) 7161 97814-53
f. +49 (0) 7161 97814-27
e-mail: c.holzner@hauptmann-uhl.de

BARBARA SCHLEICHER
Fachanwältin für Familienrecht

t. +49 (0) 7161 97814-52
f. +49 (0) 7161 97814-27
e-mail:i.hoefle@hauptmann-uhl.de

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