Kanzlei Hauptmann Uhl und Kollegen

Umgang in Zeiten der Corona-Krise

Die derzeitige, noch nie dagewesene Situation, wirft die Frage auf, ob und wie der Kindesumgang in Zeiten der Corona-Krise stattfinden kann.

In Baden-Württemberg besteht, trotz Ausgangsbeschränkungen, weiterhin das Recht und die Pflicht, den Umgang entsprechend einer privat getroffenen Umgangsregelung oder einer gerichtlichen Umgangsregelung durchzuführen.

Auch die durch die Landesregierung erlassene Corona-Verordnung einschließlich der Änderung bis 28. März 2020 steht der Ausübung des Kindesumgangs nicht entgegen.

Selbstverständlich gilt es, soziale Kontakte auf ein Minimum zu beschränken, um die Übertragung und Ausbreitung des Sars-Covid-2-Virus in der Bevölkerung soweit als möglich zu verhindern.

Die Entscheidung, ob Umgangskontakte stattfinden können, ist deshalb für jeden Umgang neu zu entscheiden.

Für die Entscheidung sind verschiedene Kriterien ausschlaggebend:

  1. Auswirkungen auf das Kind:

Führt die Unterbrechung des Umgangs aufgrund des jungen Alters des Kindes zu einem quasi Kontaktabbruch, der gravierende Schäden in der Entwicklung des Kindes verursachen kann. Es könnten durch den Kontaktabbruch Verlustängste bei dem betroffenen Kind entstehen.

  1. Lebensumfeld des umgangsberechtigten und umgangsverpflichteten Elternteils:

Lebt das Kind oder der Umgangsberechtigte mit Personen zusammen, die einer Risikogruppe angehören und werden deshalb besondere Schutzmaßnahmen getroffen, sollten diese Schutzmaßnahmen nicht durch die Ausübung des Umgangsrechts zunichtegemacht werden.

Im Ergebnis dürfte es schlussendlich so sein, dass in einer solchen Situation zwischen den Kindeseltern oder deren Rechtsanwälten eine Regelung gefunden werden sollte, die dem Kindeswohl unter Beachtung der obigen Gesichtspunkte entspricht.

Es ist also eine konkrete Interessenabwägung vorzunehmen, die von beiden Elternteilen ein hohes Maß an Verantwortung erfordert.

Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass bei Bestehen einer Infektion in einem Elternhaushalt oder einer durch das Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne ein Umgang nicht stattfinden kann.

Bei Fragen und Problemen können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden.